FAQs für Publisher

  1. Muss bei der USK eine Alterskennzeichnung beantragt werden?
  2. Wie kann ein Rating beantragt werden?
  3. Wie lange dauert es, bis das Rating erfolgt ist?
  4. Wann sind die Prüfgebühren fällig?
  5. Welche Dateiformate können eingereicht werden?
  6. Wie weit muss ein Spiel zum Einreichungszeitpunkt fortgeschritten sein? Was ist die Definition von „vollständiger Spielinhalt“?
  7. Muss eine erneute Veröffentlichung auf einer anderen Plattform neu zur Freigabe beantragt werden?
  8. Wie verhält es sich mit leicht veränderten Versionen auf der gleichen Plattform, z.B. DS Golf zu DSi Golf?
  9. Kann der Anbieter gegen ein Prüfergebnis vorgehen? Wie finde ich die Gründe für die erteilte Freigabe heraus?
  10. Wie geht die USK mit den streng vertraulichen Datenträgern um? Besteht die Gefahr von Raubkopien?
  11. Wenn ein bereits veröffentlichter Titel von einem anderen Publisher neu aufgelegt wird, wie ist zu verfahren?
  12. Warum erscheinen einige meiner geprüften Titel nicht in der Onlinedatenbank der USK?
  13. Wenn ein Titel nach Abschluss des Prüfverfahrens minimal geändert wird (beispielsweise die Zeitbegrenzung einer Demo oder eine verbesserte Darstellung von Regeneffekten), behält dann das zugewiesene Rating seine Gültigkeit?
  14. Prüft die USK auch englische Sprachversionen?
  15. Wenn ein Titel in identischer Form für beispielsweise PS3 und Xbox360 vorliegt, müssen beide Codes zur Prüfung eingereicht werden?
  16. Auf dem Prüfantrag finden sich zwei mögliche Prüfverfahren (“Normal” und “Feststellung”), welches ist das richtige für meinen Titel?
  17. Welche Informationen zur möglichen Jugendschutzrelevanz meines Spiels kann ich bereits in der Entwicklungsphase bekommen?
  18. Ich möchte ein Lernspiel veröffentlichen, muss ich das auch bei der USK prüfen lassen?
  19. Ich veröffentliche ein Online-Spiel. Was muss ich tun, um es jugendschutzkonform anzubieten?
  20. Kann ich ein Spiel ohne USK-Kennzeichen bzw. einen indizierten Titel in Deutschland vertreiben?

1. Muss bei der USK eine Alterskennzeichnung beantragt werden?
Es gibt kein “Muss”. Spiele können an Erwachsene abgegeben sowie öffentlich beworben werden, auch wenn sie kein USK-Siegel haben. Eine Altersfreigabe der Obersten Landesjugendbehörden ist gemäß Jugendschutzgesetz notwendig, weil ein Spiel Minderjährigen nur dann zugänglich gemacht werden darf, wenn es eine deutsche Alterskennzeichnung aufweist. Viele Händler und die großen Anbieter wie Sony, Microsoft und Nintendo, aber auch die deutschen Industrieverbände BIU und G.A.M.E. bestehen für Deutschland auf Kennzeichen der USK, auch auf das Kennzeichen USK ab 18, u.a. deshalb, weil ohne diese Alterskennzeichnung keine Rechtssicherheit gegeben ist (z.B. mögliche Indizierung).

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2. Wie kann ein Rating beantragt werden?
Auf unserer Website www.usk.de können Sie im Bereich für „Publisher“ das Antragsformular und die Stickervorlage herunterladen sowie sich über die aktuellen gesetzlichen Regelungen informieren.

Bitte beachten Sie, dass wir alle Codes für alle Plattformen auf Datenträgern benötigen (FTP ist ausgeschlossen!). Senden Sie daher das inhaltlich vollständige Spiel auf CD/ DVD/ SD-Karte/ USB Stick usw. zusammen mit dem ausgefüllten und unterschriebenen Prüfantrag sowie allen verfügbaren und ausgedruckten Materialien wie Handbuch, Cover, Fact Sheet, Achievement-/ Trophäenliste, Komplettlösung, Cheats u.ä.. Für Spiele die einen Mehrspielermodus enthalten benötigen wir eine prinzipielle Möglichkeit, diesen Modus zu begutachten: Zusätzliche Versionen / Accounts, Videomaterial vom Spielablauf und eine ausführliche Beschreibung des MP-Modus.
Beachten Sie weiterhin, dass der Antrag mit allen Unterlagen gleichzeitig in einem Paket an uns gesendet wird.

Das Prüfgremium kann die Mitteilung des Prüfergebnisses bei fehlendem Cover, Handbuch oder Packshot (inkl. Rückseite) bis zu dessen Nachreichung verschieben.

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3. Wie lange dauert es, bis das Rating erfolgt ist?
Das Spiel erhält innerhalb von sieben (Eilantrag) bis fünfzehn (Normalantrag) Werktagen ein Prüfergebnis. Dieses wird via Mail an den Antragsteller (so wie auf dem Prüfantrag ausgefüllt) gesandt.

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4. Wann sind die Prüfgebühren fällig?
Die Rechnungslegung folgt nach Prüfung. Bitte sehen Sie davon ab, die Prüfgebühren im Voraus zu bezahlen. Auf der Rechnung finden Sie dann alle relevanten Bankangaben.

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5. Welche Dateiformate können eingereicht werden?

  • NDS: Wir können .SRL, .NDS und .TAD Dateien verarbeiten, wichtig sind für uns hierbei Angaben über Rom- und Eeprom-Größe.
  • Wii: Bitte schicken Sie Wii-Discs oder .WAD Dateien, .RPF Dateien können von uns nicht installiert werden. Bitte geben Sie an, ob die CDs in NTSC oder PAL gebrannt wurden.
  • PS3: .PKG-Dateien oder selbstbootende Discs.
  • Xbox 360: Wir benutzen die Neighbourhood zum Kopieren der Daten oder “content”-Ordner für XBLA, „xlast“ bitten wir zu vermeiden.
  • PSP/PSP Go: Wir arbeiten mit DTP-H 1500 DevKits für UMDs und CDs/ DVDs.
  • 3DS: Bitte senden Sie ihr Spiel als CCI-Datei, wir können diese selbständig verarbeiten. Bitte erfragen sie im Vorfeld die zu verwendende Firmware per Email!

Stellen Sie unbedingt sicher, dass Ihrer Einreichung alle notwendigen Informationen und Daten wie Firmware-Updates, Seriennummern (mindestens drei verschiedene) oder SecuRom Discs beiliegen. Falls der Titel eine Mehrspieler-Option besitzt, senden Sie bitte mehrere Exemplare des Codes ein, um ein internes Match zu gewährleisten. Das Einrichten von Servern und Spielen und das Organisieren zusätzlicher Mitspieler sind ebenfalls zu begrüßen.

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6. Wie weit muss ein Spiel zum Einreichungszeitpunkt fortgeschritten sein? Was ist die Definition von „vollständiger Spielinhalt“?
Der Titel darf keine A-Bugs oder sonstige Probleme aufweisen, die ein lineares Durchspielen unmöglich machen. Alle Spielmodi, FMVs, die Sprachausgabe, Soundeffekte, Dialogfelder, Waffen in ihren Wirkungen und alle Level müssen enthalten sein.
Für Mehrspielermodi gilt:
Die grundsätzliche technische Möglichkeit, den Mehrspielermodus zu zeigen, muss gegeben sein.
Komplettiert der Publisher seine Unterlagen mit Videomaterial (min. 30 min.), einer Auflistung und Beschreibung aller Modi und Features und der schriftlichen Zusage, dass die Treffervisualisierung der Singleplayer-Version entspricht, kann auf eine spielbare MP-Version verzichtet werden.
Weichen die gezeigten Features und/oder Maps vom bekannten MP-Schema ab, muss eine Möglichkeit zum Spielen des Mehrspielermodus bereit gestellt werden (Direkter Kontakt zum MP-Testteam, Split-Screen, Bot-Match, Local Host).

Zusammenfassend: wir müssen in der Lage sein, das komplette Spiel ohne größere Probleme durchzuspielen.

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7. Muss eine erneute Veröffentlichung auf einer anderen Plattform neu zur Freigabe beantragt werden?
Ja, die Prüfung bei Plattformumsetzungen wird normalerweise in einem vereinfachten Verfahren (Feststellungsverfahren) bei verminderten Kosten vollzogen. Wir benötigen die üblichen, vollständigen Materialien für die Durchführung der Prüfung auf Altersfreigabe.

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8. Wie verhält es sich mit leicht veränderten Versionen auf der gleichen Plattform, z.B. DS Golf zu DSi Golf?
Hierfür muss kein erneutes Rating beantragt werden, siehe auch Antwort zu Frage 5. Sobald Sie hierüber detaillierte Informationen haben, teilen Sie uns diese bitte mit, damit wir vermerken können, dass dem Titel keine prüfungsrelevanten Inhalte hinzugefügt wurden.

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9. Kann der Anbieter gegen ein Prüfergebnis vorgehen? Wie finde ich die Gründe für die erteilte Freigabe heraus?
Es ist Ihr Recht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Prüfbescheides Widerspruch gegen das Ergebnis des Regelausschusses einzulegen. Ein detaillierter Text (Jugendentscheid) über die Gründe der Entscheidung geht Ihnen in jedem Fall zu. Bis dahin oder in besonders eiligen Fällen können Sie bei Bedarf unter staendige.vertreter--at--usk.de vorab um Informationen des Ständigen Vertreters der Obersten Landesjugendbehörden zu den Gründen für die erteilte Freigabe bitten.

Die Berufung muss schriftlich bei uns eingehen, schildern Sie dabei bitte auch die Gründe, warum das Prüfergebnis Ihrer Auffassung nach unangemessen ist. Wir werden Sie über den weiteren Ablauf Ihrer Berufung in Kenntnis setzen. Beachten Sie bitte, dass auch der Ständige Vertreter der OLJB das Recht auf Berufung hat. Mehr dazu erfahren Sie in den Grundsätzen der USK, §§13-15.

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10. Wie geht die USK mit den streng vertraulichen Datenträgern um? Besteht die Gefahr von Raubkopien?
Nein. In den Räumen der USK schützen wir Ihre Inhalte mit besonders hohen Sicherheitsvorkehrungen. Zudem sind alle Mitarbeiter der USK, alle Sichter und Mitglieder der Prüfgremien auf eine umfassende Geheimhaltung verpflichtet. Seit Gründung der USK im Jahr 1994 haben wir alle rund 30.000 Prüfverfahren gerade auch in Bezug auf die Vertraulichkeit und Geheimhaltung erfolgreich abgeschlossen.

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11. Wenn ein bereits veröffentlichter Titel von einem anderen Publisher neu aufgelegt wird, wie ist zu verfahren?
Das ursprüngliche Zertifikat verliert hierdurch nicht seine Gültigkeit (ausgenommen sind 18+ Titel, die vor dem 01.04.2003 veröffentlicht wurden).Wir benötigen lediglich eine schriftliche Information, dass die Veröffentlichung identisch ist mit der Erstveröffentlichung und keine rechtlichen Probleme oder offenen Forderungen bestehen.

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12. Warum erscheinen einige meiner geprüften Titel nicht in der Onlinedatenbank der USK?
Es gibt verschiedene Gründe für die USK, eine Veröffentlichung des Prüfergebnisses zu sperren („schwebende“ Verfahren, Titel wurde indiziert/beschlagnahmt usw.). Außerdem haben Sie als Antragsteller das Recht, das Prüfergebnis bis zur Veröffentlichung „unsichtbar“ zu machen. Wenn Sie diese Option auf dem Antragsformular angekreuzt hatten, erscheint der Titel nicht in der Prüfdatenbank auf www.usk.de. Beachten Sie, dass nur eine Information des Antragstellers an die USK diese Sperre wieder lösen kann. Sobald Sie Ihre Pflicht erfüllt haben, der USK ein Belegexemplar der Verkaufsversion zu schicken, löscht sich die Sperrung automatisch.

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13. Wenn ein Titel nach Abschluss des Prüfverfahrens minimal geändert wird (beispielsweise die Zeitbegrenzung einer Demo oder eine verbesserte Darstellung von Regeneffekten), behält dann das zugewiesene Rating seine Gültigkeit?
Kurz gefasst: Ja! Allerdings benötigen nur jugendschutzrelevante Veränderungen der Features eine Überprüfung bzw. eine eventuelle Neuprüfung. In jedem Fall sollten Sie uns über Änderungen gegenüber der geprüften Version informieren, damit wir dies mit Ihnen bedenken und zumindest bei uns vermerken können.

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14. Prüft die USK auch englische Sprachversionen?
Ja, das Rating gilt allerdings immer nur für die geprüfte Fassung. Wenn das Spiel in Deutsch erscheinen soll, fügen Sie ihrem Antrag zumindest die deutschen Übersetzungen bei, denn auch dies wird als deutsche Sprachfassung akzeptiert. Es ist möglich, dass Sie auf der USK-Mitteilung über eine Auflage zur Nachreichung der deutschen Sprachversion von Prüfunterlagen informiert werden.

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15. Wenn ein Titel in identischer Form für beispielsweise PS3 und Xbox360 vorliegt, müssen beide Codes zur Prüfung eingereicht werden?
Ja, sowohl die Codes als auch die separaten Prüfanträge müssen für alle Plattformen vorliegen. (Videomaterial allein reicht auch für ein Feststellungsverfahren nicht aus.)

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16. Auf dem Prüfantrag finden sich zwei mögliche Prüfverfahren (“Normal” und “Feststellung”), welches ist das richtige für meinen Titel?
Feststellungsverfahren sind vorgesehen für identische Plattform-Umsetzungen und Titel ohne große Komplexität und Jugendschutzrelevanz – die meisten einfachen Puzzlespiele, Denkspiele, Geschicklichkeitsspiele, Kartenspiele und viele reine Kinderspiele fallen unter diese Kategorie. Wenn Sie sich bei der Kategorisierung unsicher sind, können Sie das betreffende Feld einfach leer lassen, nach Überprüfung des Titels legen wir das notwendige Verfahren für Sie fest. Bitte beachten Sie, dass geringe Entwicklungskosten, eine kurze Spieldauer sowie eine geringe Dateigröße kein kostengünstigeres Verfahren garantieren. Sie werden informiert, sollte sich ein von Ihnen beantragtes Feststellungsverfahren nicht realisieren lassen und Ihr Spiel in einem „Normalverfahren“ geprüft werden.

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17. Welche Informationen zur möglichen Jugendschutzrelevanz meines Spiels kann ich bereits in der Entwicklungsphase bekommen?
Eine Vorabprüfung eines Titels durch das USK-Gremium ist nicht möglich. Stattdessen bietet die USK die Leistung ihres Beratungs- und Consulting-Bereiches an. Hier ist es möglich, unverbindliche Einschätzungen über bestimmte Spielinhalte beispielsweise anhand von Video- oder Gameplaymaterial zu erhalten. Dabei können wir Ihnen grundlegende Informationen über jugendschutzrelevante Aspekte Ihres Produkts geben. Weiterführende Informationen finden Sie im Bereich Anbieterberatung. >weiterlesen

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18. Ich möchte ein Lernspiel veröffentlichen, muss ich das auch bei der USK prüfen lassen?
Wenn es sich tatsächlich um ein Spiel handelt, unterliegen Sie damit auch dem Jugendschutzgesetz und bei Abgabe an Kinder und Jugendliche auch der Kennzeichnungspflicht. Es ist vom Gesetzgeber allerdings vorgesehen, dass Lernspiele vom Anbieter selbst mit einem im Jugendschutzgesetz vorgeschriebenen Sticker gekennzeichnet werden dürfen.

Wenn Sie die Anbieterkennzeichnung nicht selbst vornehmen möchten, dann können Sie gegen Gebühr (250€) den Service der USK dafür in Anspruch nehmen. Bitte füllen Sie dafür den Prüfantrag wie üblich aus. Das beantragte Verfahren lautet in diesem Fall: Anbieterkennzeichnung.

Wenn Ihre Software allerdings gar keine typischen Elemente eines Computerspiels aufweist, dann unterliegen Sie vermutlich nicht der Kennzeichnungspflicht durch das Jugendschutzgesetz, d.h. auf die Verpackung kommt kein Jugendschutz-Sticker. Es ist dann vermutlich kein Spiel, Lehr- oder Info-Programm im jugendschutzrechtlichen Sinne. Stattdessen handelt es sich wahrscheinlich um ein Anwenderprogramm (z.B. Textverarbeitungssoftware, Antivirusprogramme, Tools). Hier erfahren Sie mehr zum Verfahren.

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19. Ich veröffentliche ein Online-Spiel. Was muss ich tun, um es jugendschutzkonform anzubieten?
Die Regelungen des Jugendschutzes bei Online-Spielen richten sich nicht nach dem Jugendschutzgesetz, sondern nach dem Jugendmedien-Staatsvertrag. Bitte informieren Sie sich in dem Bereich Online-Spiele (JMStV) über unser Angebot. > weiterlesen

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20. Kann ich ein Spiel ohne USK-Kennzeichen bzw. einen indizierten Titel in Deutschland vertreiben?
Ja, es ist zulässig, Spiele ohne USK-Kennzeichen regulär im Handel zu vertreiben. Allerdings muss Folgendes beachtet werden: Wenn es sich eindeutig um Spielprogramme handelt (also keine Lehr- und Info-Programme), so sind diese unabhängig von der möglichen Alterseinstufung anderer Länder wie z.B. PEGI, ESRB, BBFC, CERO u.a., im deutschen Handel als ungeprüft zu bewerten und somit generell nur an volljährige Personen abzugeben. Hierbei ist es zudem unerheblich, ob ein vermeintlich inhaltsgleiches Produkt mit einer USK-Freigabe versehen wurde. Für Veröffentlichungen ohne USK-Kennzeichen besteht zudem die Gefahr einer Indizierung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM).

Handelt es sich bei dem entsprechenden Spiel um einen durch die BPjM indizierten Titel, so ist die Abgabe mit besonderen Beschränkungen verbunden. Hierbei dürfen die besagten Titel nicht öffentlich zugänglich gemacht, eingesehen, angeboten oder angepriesen werden. Es gilt also ein generelles Werbeverbot (nach § 15 Absatz 1 Nr. 6 JuSchG) und der Verkauf ist nur auf Nachfrage und nur an nachweislich volljährige Personen gestattet.

Durch eine Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Medien dürfen in Deutschland generell nicht vertrieben werden.

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