Online-Spiele (JMStV)

Die USK ist neben dem Trägermedienbereich nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) seit September 2011 auch für den Bereich der Online-Medien nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) anerkannt. Durch diese umfassende staatlich übertragene Kompetenz kann die USK als einheitlicher Ansprechpartner bei allen Fragen des Jugendschutzes wirken.

Überblick

Es gibt zahlreiche jugendschutzrechtliche Pflichten, die Anbieter von Online-Inhalten nach dem JMStV erfüllen müssen. Die USK hat dafür ein ‚Rundum-Sorglos-Paket‘ entwickelt. Anbieter von Online-Inhalten können eine Erstanalyse ihres Angebots vornehmen lassen und einen Wahrnehmungsvertrag abschließen. Durch diesen erkennt der Anbieter bestimmte Verhaltensregeln an und im Gegenzug kann die USK als Schutzschild zwischen Anbieter und Aufsicht fungieren und den Anbieter damit bei der Verantwortlichkeit für seine Angebote entlasten. Darüber hinaus kann die USK mit der Bewertung und Kennzeichnung von Einzelinhalten beauftragt werden und steht dem Anbieter bei der technischen Gestaltung seines Angebotes beratend zur Seite.

Folgend finden Sie Informationen zu:

  1. Serviceleistungen der USK für Online-Anbieter
    1. JMStV-Startpaket
    2. Rundumschutz für Mitglieder
    3. Jugendschutzbeauftragter
    4. Bewertung von Einzelinhalten
    5. Label-Generator

  2. Rechtliche Pflichten von Online-Anbietern nach dem JMStV
    1. Hinweis auf die Kennzeichen von USK und FSK
    2. Verbreitungsbeschränkungen für Inhalte
    3. Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten

Für Rückfragen stehen zur Verfügung:

Felix Falk (Geschäftsführer der USK) falk--at--usk.de
Fabian Quosdorf (Referent Jugendmedienschutz Online) quosdorf@usk.de

1) Serviceleistungen der USK für Online-Anbieter

A) JMStV-Startpaket

Für Anbieter war und ist es nicht immer leicht, die jugendschutzrechtliche Einschätzung ihres Angebots selbst zu leisten und die Konsequenzen daraus abzuschätzen. Das JMStV-Startpaket beinhaltet eine grundlegende Analyse und Ersteinschätzung des Gesamtangebots im Hinblick auf Jugendschutzpflichten (mehr dazu in Abschnitt 2) sowie individuelle Umsetzungsempfehlungen. Damit können Unternehmen die Gesetzeskonformität ihrer Angebote überprüfen und bekommen unverbindliche Empfehlungen, um diese zu erreichen.

 

Überblick

  • Anbieter gibt Startpaket bei der USK in Auftrag > Antragsformular
  • Anbieter erhält Selbstauskunftsformular, in dem er Informationen über sein Angebot gibt
  • USK analysiert das Gesamtangebot; komplexe Einzelinhalte werden nur im Überblick analysiert
  • Wenn notwendig Rücksprache mit dem Anbieter, Klärung  offener Fragen
  • Diskussion der Ergebnisse der Analyse und möglicher Änderungen im Angebot in einem Gesprächstermin
  • Erstellung einer individuellen Umsetzungsempfehlung und relevanter Info-Materialien

Kosten

  • Einmalig 300,- Euro (zzgl. MWSt)


Beträge zzgl. MWSt; siehe Kostenordnung

B) Rundumschutz für Mitglieder

Für Mitglieder fungiert die USK als effektiver Schutzschild zwischen Anbieter und Aufsicht. Sie entlastet den Anbieter bei der Verantwortlichkeit für seine Inhalte. Behauptete Verstöße gegen Mitglieder sind nach § 20 Abs. 5 JMStV zunächst von der USK zu beurteilen. Aufsichtsmaßnahmen und Ordnungswidrigkeitsstrafen gegen den Anbieter sind nicht zulässig, es sei denn, die USK überschreitet den eigenen Beurteilungsspielraum, erforderliche Verbreitungsbeschränkungen wurden nicht beachtet oder generell unzulässige Inhalte werden verbreitet (vgl.: § 24 und 25 JMStV).

 

  • Kontinuierliche Beratung für Mitglieder der USK bei der gesetzeskonformen Gestaltung und Weiterentwicklung ihrer Webangebote.
  • Freiwillige Altersbewertung durch USK für Computerspiele und verwandte Inhalte sowie komplette Websites.
  • Übernahme der Funktion des Jugendschutzbeauftragten: Die gesetzliche Verpflichtung, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, kann erfüllt werden, ohne dass eigenes Personal erforderlich ist.
  • Beschwerdestelle der USK dient als Anlaufstelle für Nutzer. Mitglieder können zur eigenen Entlastung auf die Beschwerdestelle verweisen und so ihren Nutzern einen kompetenten Jugendschutz-Ansprechpartner bieten.
  • Technischer Jugendschutz: Jugendschutz im Internet erfordert technische Maßnahmen. Die USK berät ihre Mitglieder bei der praktischen Umsetzung.
  • Qualitätssiegel: Mitglieder der USK können mit einem Qualitätssiegel auf ihrem Webangebot die Nutzer über die Einhaltung der jugendschutzrechtlichen Bestimmungen informieren und profitieren vom Vertrauen der Nutzer in die bekannte Marke USK.

Kosten

  • 3000,- Euro pro Jahr
  • 700,- Euro bei Einberufung eines Prüfgremiums
  • 65,- Euro pro Stunde bei zusätzlichen Beratungswünschen des Mitglieds


Beträge zzgl. MWSt; siehe Kostenordnung

C) Jugendschutzbeauftragter

„Geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Online-Angeboten, die jugendschutzrelevante Inhalte enthalten“, müssen nach § 7 JMStV einen Jugendschutzbeauftragten bestellen. Auf Wunsch kann die USK diese Funktion für Mitglieder übernehmen.

  • Regelmäßige Beratung zur jugendschutzkonformen Gestaltung und Weiterentwicklung in Bezug auf die individuellen Angebote
  • Kurzfristige Einbeziehung der USK bei der Überprüfung der Jugendschutzrelevanz von Inhalten im täglichen Geschäftsbetrieb
  • USK kann im Impressum des Anbieters direkt als Jugendschutzbeauftragter genannt und auch verlinkt werden
  • USK ist als bekannte Marke sowie Vertrauens- und Qualitätsgarant ein optimaler und kompetenter Jugendschutz-Ansprechpartner für die Nutzer des Online-Angebots

Kosten

Individuelle Pauschale. Dafür kalkulieren Anbieter und USK gemeinsam den durchschnittlichen monatlichen Beratungsaufwand.

D) Bewertung von Einzelinhalten

Für Titel auf einem Datenträger ist die Beantragung eines Kennzeichens nach dem JuSchG möglich (vgl. §§ 12, 14). Dieses Kennzeichen wird als Verwaltungsakt erlassen und ist rechts- und indizierungssicher. So kommen Sie in 3 Schritten zum Kennzeichen.

Darüber hinaus ist es möglich, Einzelinhalte wie Browserspiele, Client-basierte MMOs und andere Webangebote einer ausführlichen Sichtung zu unterziehen und im Anschluss konkrete Aussagen bezüglich der Jugendschutzrelevanz zu treffen. Hier finden Sie alle Informationen zur Anbieterberatung / Consultingbereich.

E) Label-Generator

Die USK stellt einen kostenlosen Label-Generator zur Verfügung mit dem ein einfaches und schnell zu installierendes Jugendschutz-Label für Websites erstellt werden kann. Das Label wird auf rein technischer Ebene erzeugt, es wird keine inhaltliche Bewertung vorgenommen. Durch das Verwenden eines solchen Labels bietet sich Anbietern eine Möglichkeit entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte jugendschutzkonform anzubieten.Hier geht's zum Label-Generator

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2. Rechtliche Pflichten von Online-Anbietern nach dem JMStV

Der Jugendmedienschutz im Online-Bereich wird in Deutschland durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) reguliert. Er legt seit 2003 fest, wie telemediale Spielangebote gestaltet sein müssen, um eine Beeinträchtigung und Gefährdung von Kindern und Jugendlichen auszuschließen. (JMStV im Volltext)

A) Hinweis auf die Kennzeichen von USK und FSK

Werden Inhalte (Spiele, Trailer etc.), die bereits über eine USK- oder FSK-Altersfreigabe verfügen, über eine Website verkauft (Versandhandel), sind abspielbar oder stehen zum Download zur Verfügung, muss der Anbieter auf das vorhandene Kennzeichen deutlich hinweisen (vgl. § 12 JuSchG bzw. JMStV). Der Hinweis kann in Textform erfolgen oder durch die Abbildung der visuellen Kennzeichen. Hier finden Sie die USK-Kennzeichen zum Download.

B) Verbreitungsbeschränkungen für Inhalte

Anbieter von Online-Spieleinhalten sind nach dem JMStV verantwortlich, dafür Sorge zu tragen, dass „Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen (…) zu beeinträchtigen“ von diesen Altersgruppen üblicherweise nicht wahrgenommen werden. Wer gegen diese Regelung verstößt, „kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro“ belegt werden. Dies gilt nicht nur für Spielinhalte wie z.B. reine Online-Spiele, die direkt im Internet gespielt werden oder Spiele zum Download, sondern auch für Filme, Texte oder Bilder.

Diese Pflicht ist im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag wie folgt konkretisiert

Auf reinen Angeboten für Kinder dürfen nur Inhalte zur Verfügung gestellt werden, die für Kinder bis zur Einstufung „ab 12“ nicht entwicklungsbeeinträchtigend sind, also mit „ab 0“ oder „ab 6“ bewertet sind (vgl. § 5 Abs. 5 JMStV). Richten sich Angebote nicht direkt an Kinder und sind nicht mit „ab 16“ oder „ab 18“ bewertet, können diese ohne Verbreitungsbeschränkungen angeboten werden.

Um die gesetzlichen Verpflichtungen für beeinträchtigende Inhalte „ab 16“ und „ab 18“ Jahren zu erfüllen, stehen den Anbietern folgende Möglichkeiten alternativ zur Verfügung (vgl.: § 5 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 11 Abs. 1 JMStV):

  • Programmierung der Website für ein anerkanntes Jugendschutzprogramm. Die Programmierung kann durch den Label-Generator der USK erfolgen.
  • Einsatz von Zeitschaltungen
      Inhalte „ab 16 Jahren“ nur zugänglich zwischen 22 und 6 Uhr
      Inhalte „ab 18 Jahren“ nur zugänglich zwischen 23 und 6 Uhr
  • Einsatz von technischen Verbreitungsbeschränkungen z.B. Nutzung eines positiv bewerteten Altersverifikationssystem

Jugendgefährdende Inhalte, z.B. einfache Pornografie, oder von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in Liste A und C aufgenommene, so genannte indizierte Medien dürfen nur für Erwachsene in geschlossenen Benutzergruppen verbreitet werden (vgl. § 4 Abs. 2 JMStV). Strafrechtlich relevante und schwer jugendgefährdende Inhalte, die einen der unter § 4 Abs. 1 JMStV aufgeführten Tatbestände erfüllen, dürfen generell nicht verbreitet werden.

Abgesehen von diesen zentralen Vorgaben gelten weitere Regelungen wie beispielsweise Jugendschutz in der Werbung (§ 6 JMStV).

C) Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten

Geschäftsmäßige Anbieter von Websites mit Inhalten, die für Kinder bzw. Jugendliche entwicklungsbeeinträchtigend sind, müssen einen Jugendschutzbeauftragten bestellen. Er muss über die notwendige Fachkompetenz verfügen, berät Anbieter bei der jugendschutzkonformen Gestaltung ihrer Webangebote und fungiert als Ansprechpartner für Nutzer und Aufsicht (vgl. § 7 JMStV). Die USK kann diese Funktion für Mitglieder übernehmen.

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