(*) Die Obersten Jugendbehörden der Länder haben mit Inkrafttreten des Jugendschutzgesetzes zum 01. April 2003 die USK-Altersempfehlungen, die zwischen dem 01.04.1994 und dem 31.03.2003 von den USK-Gutachtenden ausgesprochen wurden, als Freigaben im Sinne des Jugendschutzgesetzes übernommen. Dies gilt nicht für die Spiele, die vor dem Inkrafttreten des Jugendschutzgesetzes die Altersempfehlung „nicht geeignet unter 18 Jahren“ erhalten haben sowie für die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indizierten Bildträger mit einer USK-Empfehlung. Ungekennzeichnete Produkte sind daher mit dem Vermerk „kein Kennzeichen“ versehen.
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