Im Folgenden finden Sie die Aufgaben der USK als einen
Auszug der Grundsätze der Unterhaltungssoftware
Selbstkontrolle. Das komplette Dokument können Sie sich als
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§1 Die Aufgaben
(1) Die USK nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Die Prüfung und Vorbereitung der Kennzeichnung von zur
Weitergabe geeigneten und für das Spiel an Bildschirmgeräten
programmierten Datenträgern im Sinne des § 12 JuSchG
(nachstehend "Bildträger" genannt) durch die Obersten
Landesjugendbehörden.
Die Prüfung von Informations-, Instruktions- und
Lehrprogrammen im Hinblick darauf, ob deren Inhalte die
Entwicklung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen
offensichtlich nicht beeinträchtigen. (§ 14 JuSchG)
Die Beratung von Anbietern von Softwareprodukten aus den
Bereichen Entertainment, Infotainment und Edutainment in
Bezug auf Aspekte des (gesetzlichen) Jugendschutzes sowie
die gesellschaftliche Akzeptanz der Inhalte dieser Produkte.
Die Information und Aufklärung der Öffentlichkeit im
Hinblick auf die Chancen und Risiken für Kinder und
Jugendliche durch die Nutzung von Unterhaltungssoftware und
interaktiven Medien.
(2) Die USK gewährleistet sorgfältige, den gesetzlichen
Anforderungen entsprechende Prüfverfahren.
(3) Die Beratungstätigkeit der USK soll Erkenntnisse und
Erfahrungen aus der Praxis des präventiven Jugendschutzes
der Fachöffentlichkeit und den Medienproduzenten zugänglich
machen. Die Fachberatung der im Jugendschutz aktiven
Organisationen erstreckt sich auf kooperative Entwicklung
einer von Fachkenntnis und Prüferfahrung getragenen
Kompetenz und soll Maßstäbe für die Ermittlung von
Qualitätsstandards und Maßnahmen für die Qualitätssicherung
des präventiven Jugendschutzes vermitteln und
veranschaulichen.
(4) Die USK hat ihre Tätigkeit in der Öffentlichkeit
transparent und nachvollziehbar zu vermitteln. Dabei ist ein
Schwerpunkt die Information und Aufklärung der
Öffentlichkeit im Hinblick auf die Chancen und Risiken für
Kinder und Jugendliche durch die Nutzung von
Unterhaltungssoftware und interaktiven Medien. Eine
wesentliche Zielgruppe hierfür sind Eltern und Familien,
deren Kompetenz es zu fördern gilt, selbstständig Einfluss
auf die Mediensozialisation ihrer Kinder und Jugendlichen zu
nehmen. In diesem Rahmen beteiligt sich die USK überdies an
der öffentlichen Diskussion über Werte und Kriterien des
Schutzes von Kindern und Jugendlichen.
(5) Die Mitglieder der Prüfgremien bei der USK sowie die USK
und deren Rechtsträger sind im Rahmen ihrer Tätigkeit,
insbesondere für den Inhalt von Gutachten und deren
Auswirkungen - außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
- nicht haftbar.