Grundsätze der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle
Im Folgenden finden Sie die Aufgaben der USK als einen Auszug der Grundsätze der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle. Das komplette Dokument können Sie sich als PDF-Datei downloaden.
§1 Die Aufgaben

(1) Die USK nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Die Prüfung und Vorbereitung der Kennzeichnung von zur Weitergabe geeigneten und für das Spiel an Bildschirmgeräten programmierten Datenträgern im Sinne des § 12 JuSchG (nachstehend "Bildträger" genannt) durch die Obersten Landesjugendbehörden.
Die Prüfung von Informations-, Instruktions- und Lehrprogrammen im Hinblick darauf, ob deren Inhalte die Entwicklung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen offensichtlich nicht beeinträchtigen. (§ 14 JuSchG)
Die Beratung von Anbietern von Softwareprodukten aus den Bereichen Entertainment, Infotainment und Edutainment in Bezug auf Aspekte des (gesetzlichen) Jugendschutzes sowie die gesellschaftliche Akzeptanz der Inhalte dieser Produkte.
Die Information und Aufklärung der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Chancen und Risiken für Kinder und Jugendliche durch die Nutzung von Unterhaltungssoftware und interaktiven Medien.
(2) Die USK gewährleistet sorgfältige, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Prüfverfahren.

(3) Die Beratungstätigkeit der USK soll Erkenntnisse und Erfahrungen aus der Praxis des präventiven Jugendschutzes der Fachöffentlichkeit und den Medienproduzenten zugänglich machen. Die Fachberatung der im Jugendschutz aktiven Organisationen erstreckt sich auf kooperative Entwicklung einer von Fachkenntnis und Prüferfahrung getragenen Kompetenz und soll Maßstäbe für die Ermittlung von Qualitätsstandards und Maßnahmen für die Qualitätssicherung des präventiven Jugendschutzes vermitteln und veranschaulichen.

(4) Die USK hat ihre Tätigkeit in der Öffentlichkeit transparent und nachvollziehbar zu vermitteln. Dabei ist ein Schwerpunkt die Information und Aufklärung der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Chancen und Risiken für Kinder und Jugendliche durch die Nutzung von Unterhaltungssoftware und interaktiven Medien. Eine wesentliche Zielgruppe hierfür sind Eltern und Familien, deren Kompetenz es zu fördern gilt, selbstständig Einfluss auf die Mediensozialisation ihrer Kinder und Jugendlichen zu nehmen. In diesem Rahmen beteiligt sich die USK überdies an der öffentlichen Diskussion über Werte und Kriterien des Schutzes von Kindern und Jugendlichen.

(5) Die Mitglieder der Prüfgremien bei der USK sowie die USK und deren Rechtsträger sind im Rahmen ihrer Tätigkeit, insbesondere für den Inhalt von Gutachten und deren Auswirkungen - außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - nicht haftbar.

Dieser Text ist durch den Beirat der USK in seiner Zusammensetzung gem. § 2 verabschiedet und von den Obersten Landesjugendbehörden der Länder gebilligt.

     
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Dieser Text ist durch den Beirat der USK in seiner Zusammensetzung gem. § 2 verabschiedet und von den Obersten Landesjugendbehörden der Länder gebilligt.
 
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