Jugendschutzbeauftragte

Geschäftsmäßige Anbieter von Online-Inhalten, die für Kinder bzw. Jugendliche entwicklungsbeeinträchtigend sind, müssen einen Jugendschutzbeauftragten bestellen. Die USK kann diese Funktion für Mitgliedsunternehmen übernehmen.

Gemäß Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sind Anbieter*innen allgemein zugänglicher Telemedien, welche entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten können, dazu verpflichtet eine*n Jugendschutzbeauftragte*n zu bestellen. Diese*r muss über die notwendige Fachkompetenz verfügen, berät Anbieter*innen bei der jugendschutzkonformen Gestaltung ihrer Angebote und fungiert als Ansprechpartner*in für Nutzer*innen und Aufsicht (vgl. § 7 JMStV).

Zwar wird für diese Rolle keine spezielle berufliche Qualifikation vorausgesetzt, jedoch wird von dem*der Jugendschutzbeauftragten üblicherweise zumindest einschlägiges juristisches Wissen im Bereich des Jugendschutzes gefordert. Unternehmensinhaber*innen oder Betriebsleiter*innen dürfen übrigens nicht die Rolle des*der Jugendschutzbeauftragten übernehmen, da hierbei von einem Interessenskonflikt auszugehen ist.

In seiner*ihrer Beraterfunktion hat der*die Jugendschutzbeauftragte meist ein breites Themenspektrum abzudecken. Je nachdem, wie genau das Angebot eines Anbieters ausgestaltet ist, und welche Inhalte angeboten werden, gilt es zu entscheiden, welche Maßnahmen wie umzusetzen sind. Dies betrifft beispielsweise den Einsatz technischer Mittel zur Zugangsbeschränkung, die Einordnung der Jugendschutzrelevanz telemedialer Inhalte, die Gestaltung von Social-Media-Angeboten oder Streaming-Angeboten, aber auch die rechtskonforme Umsetzung von Veranstaltungen, Online-Shops und Weiterem.

Gleichzeitig ist es Aufgabe des*der Jugendschutzbeauftragten, auch im Außenverhältnis, das heißt in der direkten Kommunikation mit den Nutzer*innen tätig zu sein. Hier berät er*sie die Nutzer*innen, wie das Angebot unter den Aspekten des Jugendschutzes nutzbar ist, hilft bei Anfragen von Eltern oder Kindern und bearbeitet Beschwerden oder sonstige Hinweise.

Wird vorsätzlich kein*e Jugendschutzbeauftrage*r bestellt, handelt es sich gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 8 JMStV um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 € geahndet werden kann.

Wie die USK Sie dabei unterstützen kann

Im Zuge einer Mitgliedschaft bietet die USK an, die Rolle der Jugendschutzbeauftragten zu übernehmen. Neben den weiteren Leistungen einer Mitgliedschaft dient die USK dabei mit ihrer Expertise als Bindeglied zwischen Anbieter*innen und Nutzer*innen, berät, informiert und hilft dabei, Anfragen ordnungsgemäß zu bearbeiten und nötige Umsetzungen zu beaufsichtigen. Um den Kommunikationsaufwand zu reduzieren wird dabei für Mitglieder ein eigenes E-Mail Postfach angelegt, über welches von der USK alle Anfragen bearbeitet werden.

Zertifizierung zur*m Jugendschutzbeauftragten

Im Rahmen ihres Service-Angebotes bietet die USK.online zudem eine Zertifizierung von Jugendschutzbeauftragten an. In einem Online-Seminar werden Jugendschutzbeauftragte im Jugendmedienschutz fortgebildet und erwerben so die gesetzlich erforderlichen Fachkompetenzen. Außerdem dürfen sie Alterseinstufungen für Inhalte auf Film- und Spieleplattformen vornehmen.

Das Zertifizierungsseminar richtet sich in erster Linie an USK.online-Mitgliedsunternehmen. Auf Anfrage und bei Nachweis einer Tätigkeit in einer für die Zertifizierung relevanten Branchen und/oder Unternehmen kann das Seminar auch von Nicht-Mitgliedern besucht werden. Mehr Informationen dazu gibt es hier

Sollten Sie weitere Fragen zur USK-Mitgliedschaft haben, können Sie sich hier informieren, oder direkt die Abteilung USK.online kontaktieren.

Ansprechpartner USK.online

Björn Jahn